(1) Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Tennisplätzen sowie der Organisation und Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die in § 16 aufgeführte steuerbegünstigte Körperschaft.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(1) Der am 29. Juni 1981 in Osnabrück-Sutthausen gegründete Tennisverein soll den Namen "Tennisverein Sutthausen e. V. - TVS -" führen. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück-Sutthausen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen werden.
(2) Der Verein will Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und damit des Kreissportbundes Osnabrück-Stadt e.V. und des Landesfachverbandes Niedersächsischer Tennisverband e. V. im Landessportbund Niedersachsen werden und diese Mitgliedschaft beibehalten.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Für Kinder und Jugendliche ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten notwendig; hinsichtlich der Volljährigkeit sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
(5) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil -, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(7) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benützen.
(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
(5) Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, insbesondere ohne wichtigen Grund mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(1) Mit der Aufnahme erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz- Grundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um: Name, Anschrift, Familienstand, Telefon, E-Mail und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
(a) Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO.
(b) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO.
(c) Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO.
(d) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO.
(e) Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO.
(f) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
(g) Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die Veröffentlichung in der Vereinszeitung sowie interne Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, ist zulässig, soweit sie der Erfassung oder der Erlangung von Start- und Spielberechtigten beim zuständigen Sportverband dient, im Übrigen nicht zulässig.
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vereinsausschuss vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vereinsausschusses auch über die Erhebung einer Aufnahmegebühr für Neumitglieder entscheiden.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Tritt ein Mitglied nach dem 30. Juni eines Jahres in den Verein ein, kann der Beitrag für das laufende Kalenderjahr durch Beschluss des Vorstands im Einzelfall auf die Hälfte des regulären Beitrags ermäßigt werden, wenn das Mitglied mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres seine Mitgliedschaft aufrecht erhält; scheidet das Mitglied vorher wieder aus, ist der Ermäßigungsbetrag nachzuzahlen.
(3) Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
(4) Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 1. April des laufenden Jahres zu bezahlen.
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Vereinsausschuss,
3. die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Geschäftsführer,
d. dem Kassenwart,
e. dem Sportwart,
f. dem Jugendwart.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als EUR 2.000,00 belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EUR 5.000,00 belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(5) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts.
(6) Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(1) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und mindestens zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder an.
(2) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
(3) Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 8, Abs. 8 entsprechend.
(4) Bei Ausscheiden eines der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und durch Aushang einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn vierzig Personen der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses;
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Beschlussfassung über die durch den Vereinsausschuss vorgeschlagene Beitragshöhe und Aufnahmegebühr.
5. Aufstellung des Haushaltsplanes; 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung für die Tennisplätze, Aufstellung einer Hausordnung für das Vereinshaus und Festsetzung der Platzbenützungsgebühr für Gäste;
8. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten;
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Vertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit des abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Eine Fusion des TVS mit anderen Sportgemeinschaften bedarf der Beratung in einer Mitgliederversammlung, die unter Angabe des Tagesordnungspunktes mindestens vier Wochen vor dem Fusionstermin anzuberaumen ist.
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Beschützende Werkstatt Sutthausen, Verein für Heilpädag. Hilfe e. V..